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Wir schreiben das Jahr 2015. In Deutschland liegt die politische Macht in den Händen von Frauen. Alle wichtigen Positionen sind durch sie besetzt. Viele Gesetze und Richtlinien sind seitdem entstanden. Eines ist für die Männerwelt besonders wichtig. Es ist das Gesetz zur Reinhaltung männlicher Sexualität.
Hier ist das Gesetz : §1 Vor dem Gesetz sind alle Jungen und Männer gleich. Es werden keine Unterschiede nach Religion, Bildung, Stand in der Gesellschaft oder Vermögen gemacht. §2 Die Kontrolle dieses Gesetzes obliegt einzig und allein den Frauen. §3 Männlichen Personen ist jeglicher sexueller Kontakt an den eigenen Geschlechtsorganen zur eigenen Befriedigung untersagt. §4 Weibliche Personen ab 14 Jahren können jegliche Gesetzesvergehen nach §3 der zuständigen Stelle melden. §5 Männliche Personen müssen jegliches Vergehen anderer Personen nach §3 der zuständigen Stelle melden, da sie sonst selber als Gesetzesbrecher gelten und entsprechend verurteilt werden. §6 Neutrale Personen sind von diesem Gesetz nicht mehr betroffen. Neutrale Personen sind ehemals männliche Personen, denen sowohl Penis als auch Hoden und Hodensack entfernt wurden. §7 Zuständige Stelle für die Meldungen sind die örtlichen Gesundheitsämter. §8 Um den Fortbestand der Familie zu sichern, sind vom Gesundheitsamt zu gegebener Zeit Spermaproben zu entnehmen und dauerhaft zu konservieren. §9 Strafe für Ersttäter. Männlichen Personen, die zum ersten Mal für ihr Vergehen gemeldet werden, wird unter örtlicher Betäubung die Vorhaut stramm beschnitten. So soll das onanieren erschwert bzw. verhindert werden. Diese Strafe wird in allen Altersklassen angewendet. §10 Strafen für Kinder und Jugendliche Wiederholungstäter. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind sich ihres Handeln noch nicht bewusst und können die Folgen der Vergehen nicht richtig einschätzen. Daher wird in dieser Altersklasse auf Verhinderung der Selbstbefriedigung gesetzt. Zum Einsatz kommen sowohl mechanische Verhinderer als auch medikamentöse Mittel, die jedoch eine zeitliche Wirkung haben müssen, die maximal bis zum Erreichen des 16.Lebensjahres reichen darf.
§11 Strafen für männliche Personen ab 16 Jahren im ersten Wiederholungsfall: Ab dem 16. Lebensjahr sind männliche Personen für ihr Handeln voll verantwortlich. Bei diesem Personenkreis wird im Wiederholungsfall durch die Ärztinnen der Gesundheitsämter ein Hoden unbrauchbar gemacht und entfernt. Die Art und Weise richtet sich dabei nach dem Grad des Vergehens beziehungsweise dem Wunsch der Meldenden. So reicht die Vorgehensweise von einfacher Operation unter Narkose bis zur Misshandlung und Zerstörung der Hoden und anschließender Entfernung ohne den Einsatz schmerzlindernder Mittel. Empfohlen wird eine schmerzhafte Methode, da sie ja zur letzten Ermahnung und Abschreckung dienen soll. §12 Strafen für männliche Personen ab 16 Jahren im zweiten Wiederholungsfall: Da davon ausgegangen werden kann, dass diesen Personen nicht mehr geholfen werden kann, ist hier nun auch der zweite Hoden zu Zerstören und zu entfernen. Gleichzeitig ist auch der leere Hodensack zu entfernen. Im Gegensatz zu §11 dürfen hier keine schmerzlindernden Mittel verabreicht werden. §13 Sollte trotz der vorangegangenen Kastration die Person weiterhin an dem verbliebenen Penis herumspielen, so ist auch dieser gänzlich zu entfernen. §14 Sonderregelung für Jugendliche bis 25 Jahren: Müssen Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren wegen wiederholter Vergehen komplett kastriert werden, so ist auch der leiblich Vater zu kastrieren. Es wird dabei angenommen, dass der Masturbationsdrang vererbt wurde und der Vater selber betroffen ist. §15 Die weiblichen Personen, die ein Vergehen melden, sind berechtigt bei den Maßnahmen anwesend zu sein und auch in Absprache mit der leitenden Ärztin selber Maßnahmen durchzuführen. §16 Beweisverfahren: Meldungen aus der eigenen Familie brauchen nicht bewiesen werden. Hier reicht das Wort der Meldenden. Meldungen über Vergehen außerhalb der Familie müssen durch geeignete Mittel (Fotos / Videos) bewiesen werden. Bei mehr als 5 Meldungen von verschiedenen weiblichen Personen an unterschiedlichen Tagen gilt das Vergehen als bewiesen. §17 Regressforderungen: Jegliche Schadensersatzansprüche von männlichen Personen gegen ihre Melderinnen sind bei späterer nachweislicher Unschuld ausgeschlossen. §18 Der Versuch sich diesen Maßnahmen zu wiedersetzen, wird mit dem Vorgehen nach §12 und §13 bestraft, wobei als Ergebnis die komplette Entmannung stehen muss. Ich denke, dass einige der hier lesenden und schreibenden Personen jetzt gerne in diesen Jahren wären. Ich fordere euch jetzt auf, eine Serie zu schreiben. Jeder, egal ob Mann oder Frau, sollte hier unter dem Namen „Gesetz“ mit der Titel „Onanieverhinderung“+ fortlaufende Nummer seine Gedanken schreiben, wie er diese Zeit erlebt bzw. wie es ihm oder anderen ergangen ist.
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